Wann ist eine Eigentümerversammlung Pflicht? – Das sollten Wohnungseigentümer wissen

Wann ist eine Eigentümerversammlung Pflicht? – Das sollten Wohnungseigentümer wissen

Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die Eigentümerversammlung (ET-Versammlung) das zentrale Organ der gemeinsamen Entscheidungsfindung. Doch wann genau ist eine solche Versammlung eigentlich verpflichtend? In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und geben praktische Hinweise.

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Pflicht zur Durchführung einer Eigentümerversammlung ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach § 24 WEG muss der Verwalter mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einberufen. Das bedeutet, dass in der Regel mindestens eine Versammlung pro Jahr stattfinden muss.

2. Wann sonst ist eine Versammlung erforderlich?

Neben der jährlichen Pflichtversammlung können Eigentümer oder der Verwalter jederzeit eine außerordentliche Versammlung verlangen, wenn wichtige Angelegenheiten anstehen, die gemeinsam beschlossen werden müssen. Beispiele hierfür sind:

  • Beschlüsse über Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
  • Änderungen der Hausordnung
  • Zustimmung zu Sondernutzungsrechten
  • Genehmigung von größeren Ausgaben

3. Einladung und Fristen

Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss allen Eigentümern schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zugehen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnungspunkte klar zu benennen.

4. Was passiert, wenn keine Versammlung stattfindet?

Fehlt die jährliche Versammlung, kann das dazu führen, dass wichtige Entscheidungen nicht getroffen werden und die Verwaltung handlungsunfähig wird. Eigentümer können die Durchführung eines Versammlungsnotfalls gerichtlich erzwingen.

5. Gibt es Ausnahmen?

  • Sehr  kleine Gemeinschaften: Wenn nur zwei Eigentümer beteiligt sind (also z.B. ein Zweifamilienhaus in WEG), kann es unter Umständen einfacher sein, Entscheidungen direkt und informell zu treffen – formal ist aber trotzdem eine Versammlung vorgesehen, auch wenn sie in der Praxis minimalistisch ablaufen kann.
  • Eigentümergemeinschaften ohne Verwalter: Wenn alle Eigentümer sich einig sind und keine größeren Beschlüsse anstehen, kann die Versammlung sehr kurz und formlos gehalten werden. Eine komplette „Abschaffung“ der Versammlung ist aber nicht möglich.
  • In  der Praxis: Manchmal finden Versammlungen schriftlich oder per Umlaufbeschluss statt, besonders wenn sich alle Eigentümer einig sind. Das kann die Versammlung ersetzen, ist aber formal eine Versammlung in anderer Form.

Eine Eigentümerversammlung ist nicht nur Pflicht, sondern auch eine wichtige Gelegenheit für Eigentümer, aktiv an der Verwaltung ihres Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Mindestens einmal jährlich muss sie stattfinden, bei Bedarf auch häufiger. Für eine gute Zusammenarbeit in der Gemeinschaft ist die Versammlung daher unverzichtbar.

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